Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stadterneuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1974Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15Artikel eins, Paragraph 15
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Beabsichtigt der Eigentümer, das Grundstück selbst zu bebauen oder die mangelhaft ausgestatteten Wohnungen zu verbessern, so hat er längstens innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13 Abs. 3) die Erteilung der Baubewilligung unter Vorlage eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens zu beantragen, innerhalb der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung mit dem Bau zu beginnen und innerhalb angemessener Frist den Bau zu vollenden. Verbesserungsarbeiten, für die eine Baubewilligung nicht erforderlich ist, sind innerhalb von zwölf Monaten nach Erhebung des Widerspruches (§ 14) zu beginnen und innerhalb angemessener Frist zu vollenden.Beabsichtigt der Eigentümer, das Grundstück selbst zu bebauen oder die mangelhaft ausgestatteten Wohnungen zu verbessern, so hat er längstens innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens (Paragraph 13, Absatz 3,) die Erteilung der Baubewilligung unter Vorlage eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens zu beantragen, innerhalb der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung mit dem Bau zu beginnen und innerhalb angemessener Frist den Bau zu vollenden. Verbesserungsarbeiten, für die eine Baubewilligung nicht erforderlich ist, sind innerhalb von zwölf Monaten nach Erhebung des Widerspruches (Paragraph 14,) zu beginnen und innerhalb angemessener Frist zu vollenden.
(2)Absatz 2,Muß der Eigentümer zur Verbesserung der mangelhaft ausgestatteten Wohnungen ein Verfahren auf Erhöhung des Mietzinses nach dem Mietengesetz einleiten und wird dieses gehörig fortgesetzt, so beginnen die Fristen des Abs. 1 erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Erhöhung des Hauptmietzinses zu laufen.Muß der Eigentümer zur Verbesserung der mangelhaft ausgestatteten Wohnungen ein Verfahren auf Erhöhung des Mietzinses nach dem Mietengesetz einleiten und wird dieses gehörig fortgesetzt, so beginnen die Fristen des Absatz eins, erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Erhöhung des Hauptmietzinses zu laufen.
(3)Absatz 3,Beabsichtigt der Eigentümer, das Bauvorhaben mit Förderung aus öffentlichen Mitteln durchzuführen, so hat er binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides, im Falle der Durchführung von Verbesserungsarbeiten, für die eine Baubewilligung nicht erforderlich ist, binnen sechs Monaten nach Erhebung des Widerspruches (§ 14), die Gewährung der Förderung zu beantragen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gewährung der Förderung vor und hat der Eigentümer alle für die Erledigung des Förderungsantrages erforderlichen Unterlagen vorgelegt, so hat er nach Zusicherung der öffentlichen Mittel den Bau innerhalb angemessener Frist zu vollenden.Beabsichtigt der Eigentümer, das Bauvorhaben mit Förderung aus öffentlichen Mitteln durchzuführen, so hat er binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides, im Falle der Durchführung von Verbesserungsarbeiten, für die eine Baubewilligung nicht erforderlich ist, binnen sechs Monaten nach Erhebung des Widerspruches (Paragraph 14,), die Gewährung der Förderung zu beantragen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gewährung der Förderung vor und hat der Eigentümer alle für die Erledigung des Förderungsantrages erforderlichen Unterlagen vorgelegt, so hat er nach Zusicherung der öffentlichen Mittel den Bau innerhalb angemessener Frist zu vollenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148227
Alte Dokumentnummer
N9197442965L