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Art. 1 § 15

Fassungen
ab 29.05.1974 — BGBl. Nr. 287/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 15 heute29.05.1974 BGBl. Nr. 287/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stadterneuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

29.05.1974BGBl. Nr. 287/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Beabsichtigt der Eigentümer, das Grundstück selbst zu bebauen oder die mangelhaft ausgestatteten Wohnungen zu verbessern, so hat er längstens innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens (Paragraph 13, Absatz 3,) die Erteilung der Baubewilligung unter Vorlage eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens zu beantragen, innerhalb der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung mit dem Bau zu beginnen und innerhalb angemessener Frist den Bau zu vollenden. Verbesserungsarbeiten, für die eine Baubewilligung nicht erforderlich ist, sind innerhalb von zwölf Monaten nach Erhebung des Widerspruches (Paragraph 14,) zu beginnen und innerhalb angemessener Frist zu vollenden.
  2. Absatz 2,Muß der Eigentümer zur Verbesserung der mangelhaft ausgestatteten Wohnungen ein Verfahren auf Erhöhung des Mietzinses nach dem Mietengesetz einleiten und wird dieses gehörig fortgesetzt, so beginnen die Fristen des Absatz eins, erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Erhöhung des Hauptmietzinses zu laufen.
  3. Absatz 3,Beabsichtigt der Eigentümer, das Bauvorhaben mit Förderung aus öffentlichen Mitteln durchzuführen, so hat er binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides, im Falle der Durchführung von Verbesserungsarbeiten, für die eine Baubewilligung nicht erforderlich ist, binnen sechs Monaten nach Erhebung des Widerspruches (Paragraph 14,), die Gewährung der Förderung zu beantragen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gewährung der Förderung vor und hat der Eigentümer alle für die Erledigung des Förderungsantrages erforderlichen Unterlagen vorgelegt, so hat er nach Zusicherung der öffentlichen Mittel den Bau innerhalb angemessener Frist zu vollenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011468

Dokumentnummer

NOR12148227

Alte Dokumentnummer

N9197442965L